Regierung, Bundestag und Bundesrat arbeiten in Zeiten von Corona auf Hochtouren -derzeit an der Stärkung der Binnenkonjunktur. Ein Teil des Maßnahmenpaketes ist die befristete Mehrwertsteuersenkung. Hier werden ab dem 01.07.2020 einige Herausforderungen auf uns zu kommen!

Auf den ersten Blick klingt bei der Mehrwertsteueränderung alles ganz einfach: Der Umsatzsteuersatz wird um 3 Prozentpunkte von 19 auf 16 % bzw. von 7 auf 5 % abgesenkt – so soll der Konsum angekurbelt werden.

Bin ich davon betroffen?

Betroffen sind

  • Sie als Unternehmer,
  • Sie als Schatzmeister Ihres Vereins oder Ihrer Sektion
  • Sie als Verbraucher.

Also wir alle.

Auf Basis des Gesetzentwurfes und des Entwurfs eines begleitenden BMF-Schreibens stellen wir Ihnen daher schon heute einige Themenfelder vor (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), mit denen Sie sich in Kürze befassen müssen:

1. Sie haben eine Kasse oder ein Computersystem? Lassen Sie hier von Ihrem System Administrator rechtzeitig die erforderlichen Einstellungen vornehmen. Praxistipp: Denken Sie daran, sich schon jetzt einen Termin zu sichern.

Denken Sie daran, die notwendigen Änderungen in Ihre Rechnungsvorlagen einzupflegen. Falls Sie unsicher sind: Schicken Sie uns Ihr Muster und ein Beispiel für den Einsatz der Rechnung, wir bieten Ihnen eine Kurzprüfung an!

2. Gerade im Umsatzsteuerrecht kommt es darauf an, wann die eigentliche Leistung ausgeführt Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer zunächst einmal ohne Bedeutung. Gerade bei langfristigen Verträgen ist aber der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung durchaus problematisch.Praxistipp: Ein Unternehmer kann auch schon vor Eintritt der jeweiligen Steuersatzänderung Rechnungen mit dem Steuersatz ausstellen, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung jeweils zutreffend ist.

3. Sie haben für Ihr Unternehmen oder Ihren Verein etwas bestellt? Erfolgt die Lieferung noch im Juni 2020 zahlen Sie 19 % Mehrwertsteuer, erfolgt die Lieferung im Juli, sind es 16 %. Eine Lieferung (auch im Fall von Werklieferungen) gilt dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht erworben hat. Im Fall einer Beförderung oder Versendung gilt die Lieferung als ausgeführt, wenn die Beförderung oder Versendung begonnen hat. Im Übrigen kommt es bei Leistungen auf den Zeitpunkt der Vollendung der Leistung an. Sie sehen, eine genaue Einzelfallprüfung ist unerlässlich.

4. Thema Teilleistungen: Wenn eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung vorliegt und eine Vereinbarung darüber besteht, dass die Leistung als Teilleistung ausgeführt wird, muss diese gesondert abgenommen und abgerechnet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann die Ausführung der Teilleistung.

5. Thema Dauerleistungen (Jahreskarten, Zehnerkarten, Mietverträge): Hier ist zunächst einmal (wieder) die Frage zu stellen, ob abgrenzbare Teilleistungen vorliegen, diese sind dann bei Ausführung bis zum 30.6.2020 entsprechend dem alten Regelsteuersatz von 19 % bzw. 7 % abzurechnen, für Teilleistungen in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31.12.2020 gilt dann der Steuersatz von 16 % bzw. 5 % und ab Januar 2021 dann wieder 19 % bzw. 7 %.

  • Saisonkarten stellen eine Vorauszahlung auf eine einheitliche Leistung dar. Die Ausführung der Leistung erfolgt mithin erst am Ende der Laufzeit. Dementsprechend richtet sich die richtige Höhe der Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Grundlagen, die am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums gelten.
  • Zehnerkarten und ähnliche Abrechnungsmodelle stellen eine Vorauszahlung für Teilleistungen dar. Eine Inanspruchnahme der Leistung nach dem jeweiligen Steuersatzwechsel führt daher zu einer Entlastung bzw. Nachversteuerung für den jeweiligen Anteil.Praxistipp: Dementsprechend sind die Verträge und die gegebenenfalls existierenden Dauerrechnungen zu überprüfen! Wer hier keine Korrektur vornimmt, schuldet im Zweifel die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c I Umsatzsteuergesetz! Hier sind insbesondere Mietverträge und Leasingverträge zu prüfen.

6. Bauleistungen (hier kann es um richtig viel Geld gehenBei einer Fertigstellung in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird auf die gesamte Leistung die Umsatzsteuer von 16 % erhoben. Bei einer Fertigstellung nach dem 1.1.2021 wären es wiederum 19 %.Praxistipp: Es empfiehlt sich daher ggf. vor dem 31.12.2020 eine Vereinbarung über Teilleistungen abzuschließen und alle vor diesem Stichtag abgeschlossenen Teilleistungen abzunehmen. Diese unterliegen dann der 16-prozentigen Umsatzsteuer.

7. Gutscheine: Auch hier steckt der Teufel im Detail: Man unterscheidet Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine. Bei den Einzelgutscheinen kommt es auf den Zeitpunkt des Verkaufs an, sodass es sich u.U. empfiehlt Gutscheine als sogenannte Mehrzweckgutscheine auszugestalten, bei denen weder der Ort der Leistung noch die sich aus der Leistung ergeben Umsatzsteuer bei Verkauf des Gutscheins feststeht. In diesem Fall kommt es auf den Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins an.

Die vorstehenden Hinweise und Praxistipps sind allgemeiner Natur und ersetzen nicht die Steuer- oder Rechtsberatung zu den Fragen Ihres konkreten Einzelfalls. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden.

Weitere Informationen sowie weitere Beispiele finden Sie in unserem Mandanten-Informationsbrief zur Mehrwertsteuer-Senkung ab 01.07.2020.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Veronika Kogel
Steuerberaterin und Geschäftsführerin

Telefon: +49 8031 18040
Mail: veronika.kogel@lkc.de